§ 20 – Dienstbetrieb

ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

(1)Die oder der Vorgesetzte soll den Vertrauensmann zur Gestaltung des Dienstbetriebes anhören. Der Vertrauensmann hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
(2)Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im Dienst-, Einsatz- oder Schichtplan festgelegt werden und Fragen der Arbeitsaufgaben, des inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge und des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens betreffen. Ausgenommen sind Fragen, die sich auf Ziele und Inhalte der Lehrgänge beziehen.
(3)Auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden soll der Vertrauensmann bei der individuellen Gewährung von Freistellungen vom Dienst gehört werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 ZDVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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