§ 27 – Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

ZENSG_2021 · Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten ist das nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach den §§ 2 und 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 für die Datenverarbeitung zuständige statistische Amt. Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die anderen statistischen Ämter ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Zensusvorbereitungsgesetz 2022 im dort definierten Umfang auf die Daten zugreifen können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 ZENSG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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