Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022
ZENSG_2021 · 39 Normen
- § 1Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung
- § 4Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung
- § 5Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
- § 6Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale
- § 7Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden
- § 8Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
- § 9Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung
- § 10Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung
- § 11Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
- § 12Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
- § 13Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
- § 14Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
- § 15Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
- § 16Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
- § 17Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen
- § 18Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen
- § 19Weitere Erhebungsstellen
- § 20Erhebungsbeauftragte
- § 21Mehrfachfallprüfung
- § 22Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung
- § 23Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
- § 24Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung
- § 25Auskunftspflichtige für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
- § 26Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
- § 27Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
- § 28Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten
- § 29Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28
- § 30Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung
- § 31Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
- § 32Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
- § 33Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
- § 34Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder
- § 35Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
- § 36Finanzzuweisung
- § 36aVerordnungsermächtigung
- § 37Inkrafttreten
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.