§ 8 – Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

ZENSG_2021 · Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Hochrechnung zu dem Stichtag, der dem Zensusstichtag am nächsten liegt, elektronisch bis spätestens sieben Monate nach dem Stichtag die folgenden statistischen Auswertungen aus ihrem Datenbestand: 1.Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen,
2.Anzahl der geringfügig entlohnt Beschäftigten,
3.Anzahl der als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten oder nicht zu aktivierenden Personen sowie
4.Anzahl der Personen, die als Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung geführt werden.
Die Daten sind getrennt für jede Wohnsitz-Gemeinde und untergliedert nach Geschlecht und Altersklassen zu übermitteln. Die Daten sind auch zu übermitteln, sofern Einzelangaben, welche Betroffenen zugeordnet werden können, enthalten sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 ZENSG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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