§ 10 – Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung

ZENSG_2021 · Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

(1)Erhebungsmerkmale sind 1.für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte: a)Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
b)Art des Gebäudes,
c)Eigentumsverhältnisse,
d)Gebäudetyp,
e)Baujahr,
f)Heizungsart und Energieträger,
g)Zahl der Wohnungen,
2.für Wohnungen: a)Art der Nutzung,
b)Leerstandsgründe,
c)Leerstandsdauer,
d)Fläche der Wohnung,
e)Zahl der Räume,
f)Nettokaltmiete.
(2)Hilfsmerkmale sind: 1.Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
2.Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
3.Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen,
4.Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,
5.Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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