§ 19 – Weitere Erhebungsstellen

ZENSG_2021 · Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

(1)Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 9, 11, 14, 22, 24 Absatz 4 und § 29 Absatz 1 Satz 3 können die Länder neben den statistischen Ämtern der Länder weitere Erhebungsstellen einrichten. Diesen Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind.
(2)Diese Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, dass die erhobenen Angaben nicht für andere Aufgaben verwendet werden.
(3)Die in diesen Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 ZENSG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 19 ZENSG_2021 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.