§ 16 – Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

ZENSG_2021 · Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

(1)Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben: 1.Familienname, Geburtsname, Vornamen,
2.Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
3.Geburtsort,
4.Anschrift.
(2)Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 ZENSG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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