§ 1 – Anordnung von Testerhebungen und -verfahren

ZENSTEG · Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus

(1)Zur Erprobung eines registergestützten Zensusverfahrens werden Testerhebungen, Untersuchungen von Registern und statistisch-methodische Untersuchungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2)Die Testerhebungen umfassen 1.eine Stichprobenerhebung bei allen Meldebehörden,
2.Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden und bei Personen in ausgewählten Gebäuden,
3.eine postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe in ausgewählten Gemeinden,
4.eine Stichprobenerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit.
(3)Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte, Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 ZENSTEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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