§ 14 – Art der Auskunftserteilung beim Einsatz von Erhebungsbeauftragten

ZENSTEG · Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus

(1)Soweit Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden, können die Angaben zu den Erhebungen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4 und § 9 mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten oder schriftlich beantwortet werden. Die Angaben Namen und Vornamen der in der Wohnung lebenden Personen (§ 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) und die Zahl der Haushalte in der Wohnung sowie die Zahl der Personen im Haushalt (§ 9 Nr. 1 Buchstabe c) sind auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten mündlich mitzuteilen.
(2)Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke unverzüglich den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder innerhalb einer Woche bei dem zuständigen statistischen Landesamt abzugeben oder dorthin zu übersenden. Bei Abgabe in verschlossenem Umschlag sind Namen und Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer auf dem Umschlag anzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 ZENSTEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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