§ 8 – Testerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit

ZENSTEG · Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus

Bei der Bundesanstalt für Arbeit werden aus der Datei für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, der Arbeitslosendatei und der Datei für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung für die bei ihr in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden geführten Personen zum Stichtag 5. Dezember 2001 folgende Merkmale erhoben: 1.als Erhebungsmerkmale:a)Geburtsmonat und -jahr,
b)Geschlecht,
c)Wohnort,
d)Arbeitsort,
e)Stellung im Beruf;
2.als Hilfsmerkmale:a)Namen, Vornamen,
b)Tag der Geburt,
c)Straße und Hausnummer.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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