Anlage 1 – (zu § 1 Satz 1)

ZERTVERWV · Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5184 - 5185)
1.Grundlagen der Immobilienwirtschaft
1.1Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
1.2Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
1.3Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
2.Rechtliche Grundlagen
2.1Wohnungseigentumsgesetz
2.1.1Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
2.1.2Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung
2.1.3Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
2.1.4Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
2.1.5Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
2.1.6Wohnungseigentümerversammlung
2.1.7Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag
2.1.8Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters
2.1.9Rechte des Verwaltungsbeirats
2.2Bürgerliches Gesetzbuch
2.2.1Allgemeines Vertragsrecht
2.2.2Mietrecht
2.2.3Werkvertragsrecht
2.2.4Grundstücksrecht
2.3Grundbuchrecht
2.4Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht
2.5Berufsrecht der Verwalter
2.5.1Gewerbeordnung
2.5.2Makler- und Bauträgerverordnung
2.5.3Rechtsdienstleistungsgesetz
2.6Sonstige Rechtsgrundlagen
2.6.1Heizkostenverordnung
2.6.2Trinkwasserverordnung
2.6.3Energierecht
3.Kaufmännische Grundlagen
3.1Allgemeine kaufmännische Grundlagen
3.1.1Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung
3.1.2Externes und internes Rechnungswesen
3.2Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters
3.2.1Sonderumlagen/Erhaltungsrücklage
3.2.2Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans
3.2.3Hausgeld, Mahnwesen
4.Technische Grundlagen
4.1Baustoffe und Baustofftechnologie
4.2Haustechnik
4.3Erkennen von Mängeln
4.4Verkehrssicherungspflichten
4.5Erhaltungsplanung
4.6Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung
4.7Altersgerechte und barrierefreie Umbauten
4.8Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln
4.9Dokumentation

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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