§ 107 – Verordnungsermächtigung

ZFDG_2021 · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach 1.§ 46 Absatz 3 Satz 2,
2.§ 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62 Absatz 5 Satz 3,
3.§ 60 Absatz 3 Satz 2,
4.§ 93 Absatz 3 Satz 6 und
5.§ 94 Absatz 3 Satz 5
durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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