§ 108 – Übergangsvorschrift

ZFDG_2021 · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

(1)Für automatisierte Dateisysteme, die vor dem 6. Mai 2016 eingerichtet worden sind, ist § 11 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung bis zum 5. Mai 2023 weiter anzuwenden, es sei denn, es erfolgt bereits zuvor eine Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit § 91 dieses Gesetzes.
(2)Die am 1. April 2021 geltenden Errichtungsanordnungen nach § 41 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung gelten fort, bis sie durch eine Errichtungsanordnung nach § 90 ersetzt worden sind, jedoch längstens bis zum 5. Mai 2023. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz sowie dem Bundesdatenschutzgesetz unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 108 ZFDG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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