§ 11

ZHG_10PRO · Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1)Ist der Prüfling zugelassen, so wird er von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Prüfung spätestens drei Tage vor ihrem Beginn unter Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten schriftlich geladen.
(2)Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 ZHG_10PRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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