§ 14

ZHG_10PRO · Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1)Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung sind für alle übrigen Prüfungsausschüsse im Geltungsbereich dieser Verordnung bindend.
(2)Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die übrigen Landesbehörden benachrichtigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 ZHG_10PRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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