§ 17

ZHG_10PRO · Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1)Von der Gebühr für die Vorprüfung erhalten der Vorsitzende und jeder Prüfer je 10 Deutsche Mark. Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 10 Deutsche Mark.
(2)Von der Gebühr für die Hauptprüfung erhalten
1.
der Vorsitzende
20 DM,
2.
die Prüfer des Prüfungsfaches I zusammen
30 DM,
3.
die Prüfer des Prüfungsfaches II zusammen
20 DM,
4.
die Prüfer der Prüfungsfächer III, IV und VI je
20 DM,
5.
die Prüfer der Prüfungsfächer V und VII je
10 DM.
Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 15 Deutsche Mark.
(3)Sind an einem Prüfungsfach mehrer Prüfer beteiligt, so erhalten diese aus der Gebühr für dieses Prüfungsfach gleiche Anteile.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 ZHG_10PRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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