§ 30

ZHG_10PRO · Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1)Die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde (III) wird von einem Prüfer abgehalten und ist an fünf Tagen abzulegen.
(2)In der Prüfung hat der Prüfling seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden der konservierenden Zahnheilkunde nachzuweisen. Er hat nach entsprechender Kavitätenpräparation mindestens vier verschiedene Füllungen zu legen und eine Pulpa- und Wurzelbehandlung sowie eine Zahnsteinentfernung bei einem Krankheitsfall aus dem Gebiet der Paradentopathien durchzuführen. Zur Kontrolle der Wurzelfüllungen hat er Prüfling Röntgenbilder anzufertigen und auszuwerten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30 ZHG_10PRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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