§ 1

ZHG_19ZG · Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wer, ohne als Dentist staatlich anerkannt zu sein, die Zahnheilkunde nach § 19 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) weiter ausüben darf, ist im Umfang seiner Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Angehörigen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zuzulassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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