§ 4

ZHG_19ZG · Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Umfang, in welchem die Zahnheilkunde ausgeübt werden darf, ist auch in den Beschluß über die Zulassung aufzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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