§ 4

ZHG_8DV · Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1)Die Anmeldung zur Teilnahme an dem Fortbildungskursus ist an das Lehrinstitut zu richten. Der Nachweis der staatlichen Anerkennung als Dentist ist beizufügen. Bestehen hierüber Zweifel, so ist die Entscheidung der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Behörde des Landes herbeizuführen, in dem der Dentist seinen Wohnsitz hat.
(2)Das Lehrinstitut teilt dem Dentisten Ort und Zeit des Kursus mit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ZHG_8DV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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