§ 7

ZHG_8DV · Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1)Für die Teilnahme an einem Fortbildungskursus wird von dem Verband Deutscher Dentisten eine Teilnehmergebühr erhoben.
(2)Die Höhe der Gebühr wird von der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Verband Deutscher Dentisten festgesetzt.
(3)Bei wiederholter Teilnahme an einem vollen Fortbildungskursus ist die Gebühr nochmals zu entrichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 ZHG_8DV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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