§ 10 – Durchführung von Sitzungen

ZKBSV · Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit

(1)Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die stellvertretenden Mitglieder sollen an den Sitzungen teilnehmen.
(2)Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.
(3)Zu Beginn der Sitzung wird über die Tagesordnung entschieden. Auf Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder kann die Tagesordnung ergänzt werden.
(4)Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder.
(5)Die Sitzungsteilnehmer haben über den Inhalt der Sitzung Verschwiegenheit zu wahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 ZKBSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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