§ 8 – Geschäftsstelle

ZKBSV · Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit

(1)Die Kommission hat ihre Geschäftsstelle beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
(2)Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte der Kommission einschließlich der Vorbereitung, Weiterleitung und Bekanntmachung ihrer Entscheidungen und unterstützt die Kommission, die Arbeitskreise und die Berichterstatter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(3)Die Geschäftsstelle nimmt die an die Kommission gerichteten Anträge entgegen, unterrichtet die zuständige Behörde bei Unvollständigkeit der Anträge unverzüglich und sorgt für die fristgerechte Beurteilung der Anträge durch die Kommission.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 ZKBSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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