§ 52 – Mitteilung an die Bundesanstalt in Zivilverfahren

ZKG · Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

In Streitigkeiten vor den Zivilgerichten um die Rechte und Pflichten des Berechtigten und des Verpflichteten auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht ein Fall des § 50 vorliegt, hat das Gericht der Bundesanstalt eine Abschrift des Schriftsatzes zu übersenden, in dem erstmals in dem betreffenden Verfahren eine Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 52 ZKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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