§ 2 – Gegenstand der Zugänglichmachung

ZMV · Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren

(1)Der Anspruch auf Zugänglichmachung nach § 191a Absatz 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, umfasst Dokumente, die einer berechtigten Person zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind. Diesen Dokumenten als Anlagen beigefügte Zeichnungen und andere Darstellungen, die nicht in Schriftzeichen wiedergegeben werden können, sowie von einer Behörde vorgelegte Akten werden von der Verordnung nicht erfasst.
(2)Die Vorschriften über die Zustellung oder formlose Mitteilung von Dokumenten bleiben unberührt.
(3)Weitergehende Ansprüche auf Zugänglichmachung, die sich für berechtigte Personen aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 06.09.2023 – VIII B 63/22ECLI:DE:BFH:2023:B.060923.VIIIB63.22.0

    1. NV: Ein Prozessbevollmächtigter und Beteiligter ist sehbehindert im Sinne des § 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, wenn er das in herkömmlicher Weise geschriebene Wort auch bei Benutzung gängiger Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen, Lupe) nicht mehr zuverlässig wahrnehmen kann. 2. NV: § 78 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gewährt einem in seiner Sehkraft eingeschränkten Prozessbevollmächtigen und Beteiligten keinen Anspruch darauf, zur Prozessführung eine umfassende Kopie der Akten des Finanzamts in Papierform zu erhalten, wenn die Kostentragung für das Fertigen der Kopien durch die Gerichtsgeschäftsstelle abgelehnt wird.

  • BSG, Beschl. v. 18.06.2014 – B 3 P 2/14 BECLI:DE:BSG:2014:180614BB3P214B0

    1. Einem blinden oder sehbehinderten, mit dem Merkzeichen Bl ausgestatteten Kläger darf die beantragte barrierefreie Zugänglichmachung der für ihn bestimmten gerichtlichen Dokumente nicht deshalb verwehrt werden, weil ihm bisher im Verfahren offensichtlich die Hilfe eines Dritten zuteil wurde. 2. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (Anschluss an BGH vom 10.1.2013 - I ZB 70/12 = NJW 2013, 1011). Bei Zweifeln an der Blindheit ist der Sachverhalt aufzuklären.

  • BSG, Beschl. v. 31.10.2012 – B 13 R 165/12 BECLI:DE:BSG:2012:311012BB13R16512B0

    Stellt das Gericht seine Entscheidung innerhalb der Berufungsfrist irrtümlich erneut zu, ist nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie die Berufungsfrist nach der zweiten Zustellung berechnet haben.

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