§ 3 – Gebührensätze

ZOLLKOSTV · Zollkostenverordnung

(1)Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).
(2)Die Stundengebühr beträgt: 1. für die Begleitung und die Bewachung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 55 Euro,
2.für andere Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 1 68 Euro.
(3)Die Monatsgebühr beträgt:1. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes 7 646 Euro,
2.für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes 8 526 Euro,
3.für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes 10 249 Euro.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 ZOLLKOSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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