§ 5 – Zusätzliche Kosten

ZOLLKOSTV · Zollkostenverordnung

(1)In den Fällen des § 3 Absatz 2 werden für kostenpflichtige Amtshandlungen außerhalb der festgesetzten Dienststunden zusätzlich zur Monatsgebühr Stundengebühren erhoben. Die Erhebung der Stundengebühren unterbleibt, wenn solche Amtshandlungen nur gelegentlich vorgenommen werden, die Mehrarbeit des Beamten durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird und dem Kostenschuldner für die Dauer der Dienstbefreiung kein anderer Beamter zugeteilt wird.
(2)Trennungsgelder, die dem Beamten nur wegen seiner ständigen Beschäftigung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle auszuzahlen sind, werden zusätzlich erhoben, wenn eine andere, mit geringeren Kosten verbundene Regelung nicht möglich ist.
(3)Nimmt der Kostenschuldner nicht die volle Diensttätigkeit des ständig zugeteilten Beamten in Anspruch und ist es möglich, den Beamten für andere Verwaltungstätigkeiten zu verwenden, so wird die Monatsgebühr um einen entsprechenden Anteil herabgesetzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ZOLLKOSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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