§ 8 – Schreibauslagen

ZOLLKOSTV · Zollkostenverordnung

(1)Schreibauslagen in zoll- und steuerlichen Angelegenheiten werden für Schriftstücke und Ablichtungen erhoben, die auf Antrag gefertigt werden.
(2)Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 ZOLLKOSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 8 ZOLLKOSTV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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