§ 1029 – Begriffsbestimmung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 06.02.2020 – I ZB 44/19ECLI:DE:BGH:2020:060220BIZB44.19.0
- BGH, Beschl. v. 08.11.2018 – I ZB 24/18ECLI:DE:BGH:2018:081118BIZB24.18.0
1. Die persönliche Reichweite einer Schiedsvereinbarung bestimmt sich nach dem Schiedsvereinbarungsstatut. 2. Bedenken unter dem Aspekt einer unzulässigen Schiedsbindung unbeteiligter Dritter bestehen nicht, wenn den Dritten lediglich ein Wahlrecht eingeräumt wird, so dass sie nicht gegen ihren Willen einem Schiedsverfahren ausgesetzt werden, sondern auch das staatliche Gericht anrufen können.
- BGH, Beschl. v. 31.10.2018 – I ZB 17/18ECLI:DE:BGH:2018:311018BIZB17.18.0
- BGH, Beschl. v. 19.04.2018 – I ZB 52/17ECLI:DE:BGH:2018:190418BIZB52.17.0
1. Die Überprüfung der Auslegung einer formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung eines Sportverbands durch das Revisionsgericht ist nicht darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. 2. Unterwerfen sich die Parteien einer Schiedsvereinbarung der Verfahrensordnung eines Schiedsgerichts, so umfasst diese Unterwerfung regelmäßig keine späteren Änderungen der Verfahrensordnung, durch die der Kreis der zur Schiedsklage berechtigten Personen erweitert wird.
- BGH, Beschl. v. 27.07.2017 – I ZB 93/16ECLI:DE:BGH:2017:270717BIZB93.16.0
- BGH, Urt. v. 25.10.2016 – X ZR 27/15ECLI:DE:BGH:2016:251016UXZR27.15.0
Scarlett Haben die Parteien eines Vermehrungsvertrages für Saatgetreide vereinbart, dass Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen sein sollen, schließt diese Abrede Streitigkeiten über die Verwendung des vom Züchter gelieferten und zur Vermehrung bestimmten Saatguts für den Nachbau ein.
- BAG, Beschl. v. 11.02.2014 – 1 ABR 76/12
- BGH, Beschl. v. 18.12.2013 – IV ZR 207/13
- BGH, Beschl. v. 14.07.2011 – III ZB 70/10
Vereinbaren die Parteien irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts, ist die Schiedsabrede nicht ohne weiteres "undurchführbar" (§ 1032 Abs. 1 a.E.); vielmehr ist zunächst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob ein bestimmtes anderes Schiedsgericht zur Entscheidung berufen ist .
- BGH, Urt. v. 03.05.2011 – XI ZR 373/08
Zur Auslegung einer in einem formularmäßigen Schiedsvertrag zwischen einem gewerblichen Terminoptionsvermittler und einem Anleger enthaltenen Klausel über die Geltung des Vertrags für Ansprüche des Anlegers gegen Erfüllungsgehilfen des Vermittlers.
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