§ 1032 – Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
(2)Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
(3)Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 06.11.2025 – I ZB 33/25ECLI:DE:BGH:2025:061125BIZB33.25.0

    1.    Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Oberlandesgericht bereits ein Hauptsacheverfahren vor dem staatlichen Gericht anhängig ist. Das gilt auch dann, wenn im staatlichen Verfahren bereits die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben worden ist (Vergleiche BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 53/17, WM 2019, 79 [juris Rn. 9] - Skatgericht; Beschluss vom 19. September 2019 - I ZB 4/19, SchiedsVZ 2020, 50 [juris Rn. 13]). 2.    Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt in einem solchen Fall auch nicht allein deshalb, weil der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO erst längere Zeit - hier: rund zwei Jahre - nach Klageerhebung und Erhebung der Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist, soweit es im konkreten Einzelfall keine weiteren Umstände gibt, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen können. 3.    Gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO kann die Feststellung beantragt werden, dass ein bestimmter Rechtsstreit von der Schiedsvereinbarung (nicht) erfasst wird. Im Rahmen dieser Feststellung wird nicht abstrakt über die Reichweite der Schiedsvereinbarung, sondern darüber entschieden, ob der konkrete Streitgegenstand des (beabsichtigten) Rechtsstreits von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250731.2bvr127723
  • BGH, Urt. v. 13.02.2025 – X ZR 111/22ECLI:DE:BGH:2025:130225UXZR111.22.0
  • BGH, Beschl. v. 09.01.2025 – I ZB 48/24ECLI:DE:BGH:2025:090125BIZB48.24.0

    1.    Die (vorbehaltlose) Erhebung der Schiedsklage präkludiert den Schiedskläger jedenfalls nicht, mit einem statthaften Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens wegen anderer Mängel als einem Formmangel im Sinn des § 1031 Abs. 6 ZPO geltend zu machen. In der Anrufung des Schiedsgerichts kann kein Verzicht darauf erkannt werden, vor dem staatlichen Gericht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 21/18, NJW 2019, 857 [juris Rn. 18]). 2.    Die Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen der Parteien über das Schiedsverfahren.

  • BGH, Beschl. v. 10.10.2024 – I ZB 22/24ECLI:DE:BGH:2024:101024BIZB22.24.0
  • BPatG, Urt. v. 31.01.2024 – 8 Ni 25/23ECLI:DE:BPatG:2024:310124U8Ni25.23.0
  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 43/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB43.22.0

    1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO folgt bei Schiedsverfahren ohne Schiedsort nach dem ICSID-Übereinkommen aus einer analogen Anwendung von § 1025 Abs. 2 ZPO. 2. Die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen steht der Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO jedenfalls ab der Einleitung eines ICSID-Schiedsverfahrens grundsätzlich entgegen. 3. In der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem ICSID-Übereinkommen auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Sperrwirkung des Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts - auch gegenüber dem Völkerrecht - unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes ausnahmsweise nicht entgegen. 4. Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht entgegen, dass die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen Unionsrecht verstößt. Wegen der Unvereinbarkeit insbesondere mit Art. 267, 344 AEUV fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Gaststaats zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.

  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 75/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB75.22.0
  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 74/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB74.22.0

    Als Mindestvoraussetzung für einen zulässigen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO muss eine konkrete Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien mit einem potenziell daraus erwachsenden Schiedsverfahren vorgetragen werden. Eine nur potenzielle oder zukünftige Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien genügt nicht.

  • BPatG, Urt. v. 15.03.2023 – 6 Ni 10/22ECLI:DE:BPatG:2023:150323U6Ni10.22.0

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