§ 1136 – Evaluierung

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)§ 1135 wird unter Beteiligung der an der Erprobung der digitalen Eingabesysteme teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre nach dem 23. Dezember 2025 evaluiert.
(2)Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden, 1.in welchem Umfang digitale Eingabesysteme nach § 1135 genutzt wurden, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit,
2.welche Anwendungsgebiete inhaltlich und technisch erfasst werden konnten,
3.welche Kosten und welcher Nutzen bei der Entwicklung und Anwendung der digitalen Eingabesysteme entstanden sind und
4.inwieweit Fortentwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs, sowie Verstetigungen der Gesetzgebung zu den digitalen Eingabesystemen geboten sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1136 ZPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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