Anhang EV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV

ZPO · Zivilprozessordnung

Abschnitt III Bundesrecht tritt ... vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... 5.Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),mit folgenden Maßgaben:a)bis i) (nicht mehr anzuwenden)
j)Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte können nicht für vollstreckbar erklärt werden.
k)bis l) (nicht mehr anzuwenden)
... 28.Im übrigen gelten, falls in den Nummern 1 bis 27 nichts anderes bestimmt ist, die folgendenallgemeinen Maßgaben:(nicht mehr anzuwenden)
Abschnitt IV ... 3.Für folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende Besonderheiten:...c)Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),mit folgenden Maßgaben:(nicht mehr anzuwenden)
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Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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