§ 130d – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 18.03.2026 – IV ZB 28/25ECLI:DE:BGH:2026:180326BIVZB28.25.0
- BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – VII ZB 29/24ECLI:DE:BGH:2026:250226BVIIZB29.24.0
1. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erfordert nicht, dass bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg die das elektronische Dokument einfach signierende Person mit derjenigen identisch ist, die es versendet. 2. Die verantwortende Person muss bei der Übermittlung eines Dokuments unter Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg aus der Signatur zu erkennen sein. Zur Wahrung der Form des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist es nicht ausreichend, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet.
- BGH, Urt. v. 10.02.2026 – VI ZR 313/24ECLI:DE:BGH:2026:100226UVIZR313.24.0
Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV, wonach das elektronische Dokument im Dateiformat pdf zu übermitteln ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Bei führender elektronischer Akte ist eine docx-Datei ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (im Anschluss an BAG, Urteil vom 25. August 2022 - 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343 Rn. 12, 43 ff. [zu § 46c Abs. 2 ArbGG]; BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 20 F 15/22, NVwZ 2023, 1823 Rn. 2 f., 8 ff. [zu § 55a Abs. 2 VwGO]; BFH, Beschluss vom 30. August 2024, - V R 1/24, BFHE 2024, 834 Rn. 1, 3 ff. [zu § 52a Abs. 2 FGO]).
- BGH, Beschl. v. 02.12.2025 – VIII ZB 17/25ECLI:DE:BGH:2025:021225BVIIIZB17.25.0
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes - hier: Berufungsbegründung - als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einem nicht möglichen Internetzugriff (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 - VI ZB 19/24, NJW-RR 2025, 629 Rn. 9 f.; vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 19 ff.; vom 20. September 2022 - VI ZB 27/22, NJW-RR 2022, 1577 Rn. 9 mwN).
- BGH, Urt. v. 02.12.2025 – X ZR 144/23ECLI:DE:BGH:2025:021225UXZR144.23.0
Wasserklosett 1. Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte. 2. Bei der Einreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes über einen Telefaxdienst (§ 130 Nr. 6 ZPO) muss als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz verwendet werden, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.). 3. Eine Nachreichung des Originals auf dem Postweg ist nicht erforderlich (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 30/03 Rn. 6).
- BFH, Urt. v. 25.11.2025 – VIII R 2/25ECLI:DE:BFH:2025:U.251125.VIIIR2.25.0
§ 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen.
- BGH, Beschl. v. 07.10.2025 – VIII ZB 21/25ECLI:DE:BGH:2025:071025BVIIIZB21.25.0
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes - hier: Berufungsbegründung - als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einer Funktionsunfähigkeit der beA-Karte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, NJW-RR 2024, 794 Rn. 18).
- BGH, Beschl. v. 11.09.2025 – IX ZB 45/23ECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZB45.23.0
Die von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts als Insolvenzgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist seit dem 1. Januar 2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln.
- BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – IX ZB 1/24ECLI:DE:BGH:2025:150525BIXZB1.24.0
1. Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt. 2. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Grundsatz in einem Verfahren vor den Zivilgerichten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
- BGH, Beschl. v. 24.04.2025 – III ZB 12/24ECLI:DE:BGH:2025:240425BIIIZB12.24.0
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