§ 130a – Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 06.05.2026 – VII ZB 9/25ECLI:DE:BGH:2026:060526BVIIZB9.25.0
- BGH, Urt. v. 11.03.2026 – I ZR 106/25ECLI:DE:BGH:2026:110326UIZR106.25.0
Ersatztank 1. Die Anforderungen gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO, nach denen ein elektronisches Dokument (hier: die Berufungsbegründungsschrift) von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss, sind auch dann erfüllt, wenn neben dem Rechtsanwalt, der durch eine einfache Signatur und eine Übersendung über sein besonderes elektronischen Anwaltspostfach (beA) die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift übernommen hat, ein weiterer Rechtsanwalt den Schriftsatz einfach signiert hat. 2. Das Anbieten und die Abgabe eines noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllten Ersatztanks für eine elektronische Zigarette im Wege des Versandhandels, ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, verstößt gegen § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 3a UWG dar. 3. Der Grad der erforderlichen Substantiierung der Darlegung der Anspruchsberechtigung des Abmahnenden gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob und inwieweit dem Abgemahnten die Verhältnisse aufgrund der Marktgegebenheiten, etwa angesichts konkreter oder sonst geläufiger Wettbewerbsbeziehungen oder aufgrund der Stellung des Abmahnenden am Markt oder im Verbändewesen, bekannt sind oder als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Kann ein Erreichen der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG an das Bestehen der Anspruchsberechtigung gesetzten Anforderungen nach den jeweiligen Markt- oder Wettbewerbsverhältnissen als dem Abgemahnten offenkundig bekannt vorausgesetzt werden, können sich im Einzelfall nähere Darlegungen erübrigen.
- BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – II ZB 15/25ECLI:DE:BGH:2026:100326BIIZB15.25.0
1. Ein Nebenintervenient kann die Klage weder ändern noch erweitern (Anschluss an BAG, Beschluss vom 6. November 1973 - 1 ABR 15/73, BB 1974, 372). 2. Eine Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist einem Nebenintervenienten nicht möglich, da es sich insoweit um eine Klageänderung handelt, die seine Stellung als Unterstützer der Hauptpartei überschreitet.
- BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – VII ZB 29/24ECLI:DE:BGH:2026:250226BVIIZB29.24.0
1. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erfordert nicht, dass bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg die das elektronische Dokument einfach signierende Person mit derjenigen identisch ist, die es versendet. 2. Die verantwortende Person muss bei der Übermittlung eines Dokuments unter Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg aus der Signatur zu erkennen sein. Zur Wahrung der Form des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist es nicht ausreichend, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet.
- BGH, Urt. v. 10.02.2026 – VI ZR 313/24ECLI:DE:BGH:2026:100226UVIZR313.24.0
Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV, wonach das elektronische Dokument im Dateiformat pdf zu übermitteln ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Bei führender elektronischer Akte ist eine docx-Datei ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (im Anschluss an BAG, Urteil vom 25. August 2022 - 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343 Rn. 12, 43 ff. [zu § 46c Abs. 2 ArbGG]; BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 20 F 15/22, NVwZ 2023, 1823 Rn. 2 f., 8 ff. [zu § 55a Abs. 2 VwGO]; BFH, Beschluss vom 30. August 2024, - V R 1/24, BFHE 2024, 834 Rn. 1, 3 ff. [zu § 52a Abs. 2 FGO]).
- BGH, Beschl. v. 27.01.2026 – XI ZB 2/25ECLI:DE:BGH:2026:270126BXIZB2.25.0
- BGH, Beschl. v. 22.01.2026 – V ZB 35/25ECLI:DE:BGH:2026:220126BVZB35.25.0
- BSG, Beschl. v. 25.11.2025 – B 9 SB 23/25 BECLI:DE:BSG:2025:251125BB9SB2325B0
- BGH, Beschl. v. 24.09.2025 – VIII ZB 34/24ECLI:DE:BGH:2025:240925BVIIIZB34.24.0
1. Zur Frage des Wegfalls der Kausalität eines Anwaltsverschuldens bei der Postausgangskontrolle wegen unterlassener Weiterleitung des Schriftsatzes - hier: Berufungsbegründung - durch ein anderes als das in erster Instanz zuständige Gericht an das Berufungsgericht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, unter III 1 b bb). 2. Zum Entfallen der rechtlichen Erheblichkeit eines Anwaltsverschuldens infolge eines späteren, der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnenden Ereignisses (hier: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Juni 2025 - VIII ZB 54/24, WRP 2025, 1201 Rn. 42 ff.).
- BGH, Beschl. v. 16.09.2025 – VIII ZB 25/25ECLI:DE:BGH:2025:160925BVIIIZB25.25.0
Zur Formwirksamkeit der Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft.
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