§ 129 – Vorbereitende Schriftsätze

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.
(2)In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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