§ 128a – Videoverhandlung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 19.09.2025 – III B 95/24ECLI:DE:BFH:2025:B.190925.IIIB95.24.0
NV: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt kein Anspruch auf die Durchführung einer Videoverhandlung, wenn der Antrag erstmals nach Dienstschluss des Gerichts am Vorabend des Verhandlungstags gestellt wird, die mündliche Verhandlung auf den frühen Vormittag terminiert wurde und im Gerichtsgebäude keine Videokonferenztechnik verfügbar ist.
- BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung v. 20.08.2025 – 1 BvR 1169/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250820.1bvr116925
- BFH, Urt. v. 11.03.2025 – IX R 30/22ECLI:DE:BFH:2025:U.110325.IXR30.22.0
1. Das für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung erforderliche besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung fehlt, wenn die Prüfungsergebnisse bereits bescheidmäßig umgesetzt worden sind (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.1990 - IX R 83/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789). 2. Dies gilt auch, wenn die Umsetzung der Prüfungsergebnisse in mehreren Bescheiden unterschiedlicher Finanzbehörden erfolgt ist.
- BFH, Urt. v. 21.08.2024 – II R 43/22ECLI:DE:BFH:2024:U.210824.IIR43.22.0
1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen. 2. Die Öffentlichkeit kann auch bei (teilweiser) Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort nur im Gerichtssaal, nicht aber an dem anderen Ort hergestellt oder ausgeschlossen werden.
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 05.09.2023 – 2 BvR 1260/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230905.2bvr126023
- BGH, Beschl. v. 22.07.2021 – I ZR 180/20ECLI:DE:BGH:2021:220721BIZR180.20.0
- BGH, Beschl. v. 01.07.2010 – V ZR 238/09
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