§ 128 – Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 30.01.2026 – V ZR 76/25ECLI:DE:BGH:2026:300126UVZR76.25.0
1. Handelt jemand als Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, obwohl er weder als Verwalter bestellt noch aufgrund eines gültigen Verwaltervertrags zum Handeln als Verwalter verpflichtet ist (sog. faktischer Verwalter), treffen ihn grundsätzlich dieselben Pflichten wie den wirksam bestellten bzw. aufgrund eines Vertrags verpflichteten Verwalter. Verletzt der faktische Verwalter diese Pflichten, haftet er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 280 Abs. 1 BGB. 2. Schloss der Bauträger bzw. der teilende Eigentümer unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung einen Vertrag im Interesse der künftigen Gemeinschaft im eigenen Namen, setzte der spätere Übergang auf die zwischenzeitlich entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig eine Vertragsübernahme durch Beschluss voraus; ein entsprechendes Handeln im fremden Namen musste ebenfalls durch Beschluss genehmigt werden.
- BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – XII ZB 502/24ECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZB502.24.0
- BPatG, Beschl. v. 19.08.2025 – 35 W (pat) 402/23ECLI:DE:BPatG:2025:190825B35Wpat402.23.0
Toilettendeckel aus Schichtverbundstoff Bei einem in den Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes importierten Gegenstand, bei dem die Erfindung von außen nicht ohne weiteres erkennbar ist, weil sie z. B. in einer Schichtung bzw. Beschichtung besteht, ist die Zugänglichkeit der technischen Lehre erst ab dem Zeitpunkt gegeben, zu dem der Gegenstand den Endkunden in den Verkaufsräumen zum Kauf angeboten wird.
- BGH, Urt. v. 25.03.2025 – VI ZR 277/24ECLI:DE:BGH:2025:250325UVIZR277.24.0
Zum Wegfall des Feststellungsinteresses bei einem Klageantrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden nach einem Verkehrsunfall.
- BAG, Urt. v. 20.02.2025 – 6 AZR 111/24ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.6AZR111.24.0
- BPatG, Beschl. v. 16.12.2024 – 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22ECLI:DE:BPatG:2024:161224B35Wpat423.18.0
Bediengerät für Spiele 1. Die Kosten einer Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind - im Gegensatz zum Tätigwerden eines europäischen Patentanwalts, der im Melderegister der Patentanwaltskammer nach § 15 Abs. 4 EuPAG eingetragen ist, - nicht erstattungsfähig (in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - X ZB 2/18, GRUR 2020, 781 - EPA-Vertreter). 2. Die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dieser zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entwickelt hat, gelten auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und in einem entsprechenden Löschungsbeschwerdeverfahren. Einer Erstattung von Doppelvertretungskosten steht nicht im Weg, dass ggf. nur ein Verfahrensbevollmächtigter, der über eine Doppelqualifikation sowohl als Patent- als auch als Rechtsanwalt verfügt, mit der Vertretung beauftragt wurde; die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG wird hierbei nur einmal angesetzt (Fortführung von BPatG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 35 W (pat) 1/14, GRUR 2017, 1169 = BPatGE 56, 28, 34, und BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 35 W (pat) 10/21, GRUR 2023, 910 - Step-Gymnastik I). Die vorgenannte Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten führt auch nicht dazu, dass das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren und das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren in Gebrauchsmustersachen insoweit i. S. d. Richtlinie 2004/48/EG unnötig kostspielige Rechtsbehelfe darstellen. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: X ZB 2/25 -
- BPatG, Beschl. v. 01.07.2024 – 35 W (pat) 10/22ECLI:DE:BPatG:2024:010724B35Wpat10.22.0
- BFH, Beschl. v. 15.05.2024 – IX S 16/24ECLI:DE:BFH:2024:B.150524.IXS16.24.0
NV: Die Erklärung, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, verbraucht sich jedenfalls dann nicht durch eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung, wenn hierdurch lediglich der äußere Fortgang des Verfahrens betroffen und nicht die tatsächliche oder rechtliche Grundlage der Endentscheidung berührt wird.
- BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – VIII ZR 293/23ECLI:DE:BGH:2024:300124BVIIIZR293.23.0
- BGH, Beschl. v. 27.09.2023 – VII ZR 113/22ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR113.22.0
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