§ 130 – Inhalt der Schriftsätze

ZPO · Zivilprozessordnung

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1.die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 02.12.2025 – X ZR 144/23ECLI:DE:BGH:2025:021225UXZR144.23.0

    Wasserklosett 1. Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte. 2. Bei der Einreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes über einen Telefaxdienst (§ 130 Nr. 6 ZPO) muss als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz verwendet werden, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.). 3. Eine Nachreichung des Originals auf dem Postweg ist nicht erforderlich (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 30/03 Rn. 6).

  • BGH, Beschl. v. 24.09.2025 – 4 StR 340/25ECLI:DE:BGH:2025:240925B4STR340.25.0
  • BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – IX ZB 1/24ECLI:DE:BGH:2025:150525BIXZB1.24.0

    1. Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt. 2. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Grundsatz in einem Verfahren vor den Zivilgerichten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

  • BGH, Urt. v. 13.05.2025 – VI ZR 186/22ECLI:DE:BGH:2025:130525UVIZR186.22.0

    Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.

  • BAG, Urt. v. 20.02.2025 – 6 AZR 32/24ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.6AZR32.24.0

    1. § 130 Nr. 6 ZPO findet auf Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO keine Anwendung. 2. Bei einer Forderungsanmeldung der Bundesagentur für Arbeit zur Insolvenztabelle, mit der Ansprüche mehrerer Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht nach § 169 Satz 1 SGB III (juris: SGB 3) geltend gemacht werden, handelt es sich um eine Sammelanmeldung, die nur dann ordnungsgemäß iSv. § 174 Abs. 2 InsO erfolgt ist, wenn die einzelnen betreffenden Arbeitnehmer, ihr jeweiliges monatliches Bruttoentgelt und die konkreten Anspruchszeiträume angegeben sind.

  • BAG, Beschl. v. 24.10.2024 – 2 ABR 38/23ECLI:DE:BAG:2024:241024.B.2ABR38.23.0

    Ein Schriftsatz ist grundsätzlich auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG bei Gericht eingereicht worden, wenn feststeht, dass die Übermittlung durch einen zugangsberechtigten Beschäftigten des Postfachinhabers erfolgt ist.

  • BGH, Beschl. v. 29.05.2024 – IV ZB 14/22ECLI:DE:BGH:2024:290524BIVZB14.22.0
  • BGH, Beschl. v. 26.10.2023 – I ZB 114/22ECLI:DE:BGH:2023:261023BIZB114.22.0
  • BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – XI ZA 1/23ECLI:DE:BGH:2023:120923BXIZA1.23.0
  • BGH, Urt. v. 07.07.2023 – V ZR 210/22ECLI:DE:BGH:2023:070723UVZR210.22.0

    Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.

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