§ 141 – Anordnung des persönlichen Erscheinens

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a gestatten oder anordnen. Ist einer Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ab.
(2)Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3)Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 13.05.2025 – VI ZR 186/22ECLI:DE:BGH:2025:130525UVIZR186.22.0

    Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.

  • BGH, Beschl. v. 17.11.2022 – V ZR 25/22ECLI:DE:BGH:2022:171122BVZR25.22.0
  • BAG, Urt. v. 18.11.2021 – 2 AZR 229/21ECLI:DE:BAG:2021:181121.U.2AZR229.21.0
  • BGH, Beschl. v. 28.07.2020 – II ZR 20/20ECLI:DE:BGH:2020:280720BIIZR20.20.0
  • BGH, Urt. v. 31.10.2019 – 1 StR 219/17ECLI:DE:BGH:2019:311019U1STR219.17.0
  • BGH, Beschl. v. 21.03.2018 – IV ZR 248/17ECLI:DE:BGH:2018:210318BIVZR248.17.0
  • BGH, Beschl. v. 27.09.2017 – XII ZR 48/17ECLI:DE:BGH:2017:270917BXIIZR48.17.0

    1. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (im Anschluss an BGH, 6. Oktober 1981, X ZR 57/80, BGHZ 82, 13 = NJW 1982, 940; BGH Beschluss vom 29. Oktober 1987, III ZR 54/87, BGHR ZPO § 141 Würdigung 1). 2. Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann (im Anschluss an BGH Urteile vom 7. Februar 2006, VI ZR 20/05, NJW-RR 2006, 672; vom 25. März 1992, IV ZR 54/91, NJW-RR 1992, 920 und vom 24. April 1991, IV ZR 172/90, NJW-RR 1991, 983). 3. Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen.

  • BGH, Beschl. v. 25.07.2017 – VI ZR 103/17ECLI:DE:BGH:2017:250717BVIZR103.17.0

    Das Berufungsgericht muss eine in erster Instanz angehörte Partei nochmals anhören, wenn es deren Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz. Trägt das Berufungsgericht dem nicht Rechnung, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Fortführung BGH, Beschluss vom 17. September 2013, XI ZR 394/12, NZG 2013, 1436).

  • BGH, Beschl. v. 30.03.2017 – BLw 3/16ECLI:DE:BGH:2017:300317BBLW3.16.0

    Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden.

  • BGH, Beschl. v. 21.01.2016 – I ZB 12/15ECLI:DE:BGH:2016:210116BIZB12.15.0

    1. Im Verfahren auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann die Anhörung einer Partei in entsprechender Anwendung der §§ 375, 451 ZPO durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Dies kommt nicht in Betracht, wenn Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die nur aufgrund eines unmittelbaren Eindrucks von der Anhörung zutreffend beurteilt werden können. 2. Ein absoluter Ausnahmefall, in dem eine Räumungsvollstreckung wegen einer beim Schuldner bestehenden Gesundheits- oder Suizidgefahr auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, wird grundsätzlich nur vorliegen, wenn eine Verringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint.

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