§ 138 – Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2)Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3)Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4)Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 26.02.2026 – V ZR 83/25ECLI:DE:BGH:2026:260226BVZR83.25.0

    Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwerwiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.

  • BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – IV ZR 158/24ECLI:DE:BGH:2026:250226BIVZR158.24.0
  • BGH, Beschl. v. 10.02.2026 – II ZR 10/25ECLI:DE:BGH:2026:100226BIIZR10.25.0
  • BGH, Beschl. v. 28.01.2026 – IV ZR 41/25ECLI:DE:BGH:2026:280126BIVZR41.25.0
  • BGH, Beschl. v. 16.12.2025 – VI ZR 226/23ECLI:DE:BGH:2025:161225BVIZR226.23.0

    Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (hier: Bestreiten des Unterschiebens eines Fehlzitats - Kohl-Protokolle).

  • BSG, Urt. v. 10.12.2025 – B 6a/12 KR 10/24 RECLI:DE:BSG:2025:101225UB6a12KR1024R0
  • BGH, Urt. v. 13.11.2025 – III ZR 165/24ECLI:DE:BGH:2025:131125UIIIZR165.24.0

    Individualvereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingung, Inhaltskontrolle Sind an einem Vertragsverhältnis mehr als nur zwei Parteien beteiligt, ist es möglich, dass eine Bestimmung individuell vereinbart und gleichwohl als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln ist. Das kann dann der Fall sein, wenn sie für eine Vielzahl von vertraglichen Verhältnissen vorformuliert ist, vom Vertragsgegner dementsprechend verwendet wird und es der Schutzzweck der §§ 305 ff BGB gebietet, sie der Inhaltskontrolle zu unterwerfen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220).

  • BAG, Urt. v. 23.10.2025 – 8 AZR 300/24ECLI:DE:BAG:2025:231025.U.8AZR300.24.0

    1. Eine Entgeltgleichheitsklage kann darauf gestützt werden, dass eine einzelne Vergleichsperson des anderen Geschlechts, die die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt erhält (Paarvergleich). Dies gilt unabhängig davon, wie groß die Gruppe vergleichbarer Personen des anderen Geschlechts ist. 2. Die Kausalitätsvermutung iSv. § 22 AGG setzt bei Entgeltgleichheitsklagen nicht voraus, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts besteht.

  • BAG, Urt. v. 23.10.2025 – 8 AZR 269/24ECLI:DE:BAG:2025:231025.U.8AZR269.24.0

    Verlangt eine Arbeitnehmerin, die ein monatliches Grundgehalt erhält, mit einer Entgeltgleichheitsklage die Zahlung des gleichen Stundenlohns, der sich aus dem Grundgehalt eines von ihr zum Vergleich herangezogenen Kollegen ergibt, muss sie - damit der im Rahmen einer solchen Klage erforderliche Entgeltvergleich bezogen auf den jeweiligen Stundensatz vorgenommen werden kann - darlegen, welcher Arbeitszeitumfang ihrer monatlichen Grundgehaltszahlung zugrunde lag.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.10.2025 – 4 B 150/25

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