§ 160 – Inhalt des Protokolls

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Das Protokoll enthält 1.den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers sowie im Fall des § 128a Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes und des § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt;
3.die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 128a und 284 Absatz 2 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, und im Fall des § 284 Absatz 3 die Gerichtsstelle, von der aus die Parteien, Zeugen und Sachverständigen an der Beweisaufnahme teilnehmen;
5.die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2)Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3)Im Protokoll sind festzustellen 1.Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.die Anträge;
3.Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.das Ergebnis eines Augenscheins;
6.die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.die Verkündung der Entscheidungen;
8.die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4)Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5)Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 19.05.2025 – V B 13/24ECLI:DE:BFH:2025:B.190525.VB13.24.0

    1. NV: Genügen die Ausführungen des Klägers nach Auffassung des Finanzgerichts nicht, um sein Klagebegehren zu bezeichnen, hat das Gericht den Kläger nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO zur Ergänzung aufzufordern. Die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO steht nicht im Ermessen des Gerichts. 2. NV: Es genügt, wenn die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 FGO zur erforderlichen Ergänzung noch in der mündlichen Verhandlung ergeht. Fehlt jedoch ein entsprechender Hinweis im Protokoll, ist wegen der --in diesem Fall negativen-- Beweiskraft des Protokolls gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO grundsätzlich davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis nicht erteilt worden ist.

  • BGH, Beschl. v. 06.05.2025 – X ZB 19/22ECLI:DE:BGH:2025:060525BXZB19.22.0
  • BGH, Urt. v. 06.03.2025 – I ZR 20/24ECLI:DE:BGH:2025:060325UIZR20.24.0

    Sonntäglicher Apotheken-Lieferservice 1. Ist im Protokoll des zur Verkündung einer Entscheidung anberaumten Termins nicht festgehalten, dass ein Urteil verkündet wurde, ist die Verkündung nicht bewiesen. Wird das erstinstanzliche Urteil weder durch Verkündung noch in anderer Weise wirksam verlautbart, handelt es sich dabei lediglich um einen Urteilsentwurf, mit dem das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. 2. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, in § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW Apothekenschließungen an Sonn- und Feiertagen anzuordnen, die durch Verbotsverfügungen der Apothekerkammern konkretisiert werden. Er ist hieran nicht durch die bundesrechtliche Regelung der Verpflichtung der Apotheker zur Dienstbereitschaft in § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO gehindert. 3. Ein Apotheker, der bei Vorliegen einer solchen seine Apotheke betreffenden Verbotsverfügung der Apothekerkammer seine Kunden an Sonn- und Feiertagen durch einen Lieferdienst mit Arzneimitteln beliefern lässt, die er in den Räumen seiner Apotheke zum Versand vorbereitet und von dort aus an den Lieferdienst übergibt, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW, auch wenn er die Verkaufsstelle seiner Apotheke geschlossen hält.

  • BSG, Beschl. v. 14.11.2024 – B 1 KR 47/23 BECLI:DE:BSG:2024:141124BB1KR4723B0
  • BAG, Urt. v. 24.10.2024 – 2 AZR 260/23ECLI:DE:BAG:2024:241024.U.2AZR260.23.0

    Die Verkündung eines Urteils - gerade in einem gesonderten Verkündungstermin - kann nach § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO nur durch ein Protokoll bewiesen werden.

  • BSG, Beschl. v. 01.07.2024 – B 2 U 3/24 BECLI:DE:BSG:2024:010724BB2U324B0
  • BGH, Beschl. v. 10.06.2024 – AnwZ (Brfg) 7/24ECLI:DE:BGH:2024:100624BANWZ.BRFG.7.24.0
  • BGH, Beschl. v. 05.06.2024 – XII ZB 493/22ECLI:DE:BGH:2024:050624BXIIZB493.22.0

    1. Nur wesentliche Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter Ausfertigung führen zur Unwirksamkeit der Zustellung. Wesentlich sind Abweichungen, die die Entschließung über die Einlegung eines Rechtsmittels beeinflussen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23, MDR 2024, 731 und vom 29. November 2006 - XII ZB 194/05, FamRZ 2007, 372; BGH Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05, NJW-RR 2006, 1570). 2. Zum (hier verneinten) Verschulden eines Rechtsanwalts, der darauf vertraut, dass für den Beginn der Beschwerdefrist erst eine zweite Beschlusszustellung maßgebend ist. 3. Urteilsersetzende Beschlüsse in Ehe- und Familienstreitsachen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 311 Abs. 2 ZPO zu verkünden. Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287).

  • Die Wirksamkeit einer in der Beschränkung von Klageanträgen stillschweigend enthaltenen teilweisen Klagerücknahme hängt von der Beachtung der für die Antragstellung geltenden Formvorschriften (§ 173 Satz 1 VwGO i. v. m. § 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ab.

    Die Wirksamkeit einer in der Beschränkung von Klageanträgen stillschweigend enthaltenen teilweisen Klagerücknahme hängt von der Beachtung der für die Antragstellung geltenden Formvorschriften (§ 173 Satz 1 VwGO i. v. m. § 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ab.

  • BVerwG, Beschl. v. 24.11.2023 – 6 B 7/23ECLI:DE:BVerwG:2023:241123B6B7.23.0

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