§ 160a – Vorläufige Protokollaufzeichnung

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden.
(2)Das Protokoll ist im Fall des Absatzes 1 unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. Wenn Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden sind, muss lediglich dies in dem Protokoll vermerkt werden. Das Protokoll ist um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. Sind Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 in Ton oder in Bild und Ton unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.
(3)Die vorläufigen Aufzeichnungen sind 1.zu den Prozessakten zu nehmen,
2.bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder
3.auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu speichern.
(4)Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen, 1.sobald das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
2.in nicht in Nummer 1 genannten Fällen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
(5)Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.
(6)Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Wahrt eine Disziplinarklage in erster Instanz nicht die Schriftform, kann dieser Mangel im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden, selbst wenn die dann nachgereichte Disziplinarklageschrift nicht von der erstinstanzlich eingereichten Disziplinarklage abweicht.

    Wahrt eine Disziplinarklage in erster Instanz nicht die Schriftform, kann dieser Mangel im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden, selbst wenn die dann nachgereichte Disziplinarklageschrift nicht von der erstinstanzlich eingereichten Disziplinarklage abweicht.

  • BFH, Beschl. v. 13.05.2015 – I B 64/14

    1. NV: Ist, etwa in Folge eines technischen Defekts des Tonaufnahmegeräts, eine Aufzeichnung unterblieben, so kann den Vorschriften über das Protokoll nicht dadurch genügt werden, dass die Wiedergabe der Zeugenaussage im Urteil selbst erfolgt. Es kommt auch nicht in Betracht, die unterbliebenen Feststellungen aus dem Gedächtnis nachzuholen. In Rahmen einer Verfahrensrüge muss allerdings dargelegt werden, inwiefern der Protokollierungsfehler für die Entscheidung ursächlich geworden ist . 2. NV: Sind die Zeugenvernehmungen nicht protokolliert worden und ergibt sich deren Inhalt auch nicht aus einem Berichterstattervermerk, auf den in zulässiger Weise Bezug genommen worden ist, so muss zumindest das Ergebnis der Vernehmung in dem Urteil so wiedergegeben werden, dass der gesamte Inhalt der Aussage, soweit er für die Entscheidung auch nur von Bedeutung sein kann, erkennbar wird und dass er sich deutlich abhebt von der Würdigung der Aussage. Nur dann kann nämlich das Revisionsgericht prüfen, ob die Aussage zutreffend berücksichtigt ist .

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.01.2015 – 3 A 139/14
  • BFH, Beschl. v. 01.10.2012 – IX B 104/12

    1. NV: Die Zustellung des Protokolls ist keine Voraussetzung für seine Wirksamkeit. 2. NV: Geht das FG nach § 94 FGO, § 160a Abs. 2 ZPO vor und zeichnet die  Aussagen der Zeugen mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig auf und vermerkt dies im Protokoll, so muss es diese Feststellungen ergänzen, wenn dies einer der Beteiligten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens förmlich beantragt (§ 94 FGO, § 160a Abs. 2 Satz 3 ZPO).

  • BGH, Urt. v. 13.04.2011 – XII ZR 131/09

    Enthält ein Protokoll die Feststellung, "anliegende Entscheidung" sei verkündet worden, so erbringt es nur dann Beweis dafür, dass ein Urteil auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist, wenn das Protokoll innerhalb der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO erstellt worden ist (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 16. Oktober 1984, VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782 und Beschluss vom 12. Februar 2004, IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Urteilsverkündung 1) .

  • BFH, Beschl. v. 15.07.2010 – VIII B 90/09

    1. NV: Ein Beschluss über einen Antrag auf Protokollberichtigung ist grundsätzlich nicht beschwerdefähig, ausnahmsweise jedoch, wenn die Entscheidung durch nicht berechtigte Personen getroffen wird, wie im Fall ihrer Nichtmitwirkung an der protokollierten Verhandlung. 2. NV: Die Versetzung eines Richters an ein anderes Gericht desselben Dienstherrn nimmt ihm grundsätzlich nicht die Entscheidungsbefugnis über die Protokollberichtigung, anders hingegen bei Ausscheiden aus dem Dienst durch Versetzung oder Pensionierung. 3. NV: Bestreitet ein Beteiligter substantiiert die tatsächliche Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung, hat eine Klärung durch Beweisaufnahme zu erfolgen. 4. NV: Die prozessual bedeutsame Geschäftsunfähigkeit eines Klägers kann nicht allein aus dem Umstand der Bestellung eines Betreuers geschlossen werden.

  • BFH, Beschl. v. 07.06.2010 – VIII B 24/10

    1. NV: Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der benachteiligte Verfahrensbeteiligte die vorhandenen prozessualen Möglichkeiten, sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft hat. 2. NV: Hat das FG den Klägern die prozessleitende Ladung einer Zeugin verfahrensfehlerhaft nicht mitgeteilt, beruht das Urteil nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sich die Kläger auf die Einvernahme der Zeugin einlassen, anstatt zur ausreichenden eigenen Vorbereitung die Vertagung der Beweisaufnahme zu beantragen.

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