§ 163 – Unterschreiben des Protokolls

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.
(2)Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 26.07.2023 – V ZR 25/21ECLI:DE:BGH:2023:260723BVZR25.21.0
  • BGH, Beschl. v. 11.10.2022 – KZB 57/21ECLI:DE:BGH:2022:111022BKZB57.21.0
  • BSG, Urt. v. 26.05.2021 – B 6 KA 7/20 RECLI:DE:BSG:2021:260521UB6KA720R0

    Das Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge kann durch die Aufnahme zur Niederschrift der vertragschließenden Behörde gewahrt werden, wenn der Text eines Vergleichs im Rahmen eines formalisierten Verfahrens und unter Beachtung der für gerichtliche Vergleiche geltenden formalen Anforderungen protokolliert wird.

  • BFH, Beschl. v. 03.04.2019 – III B 80/18ECLI:DE:BFH:2019:B.030419.IIIB80.18.0

    1. NV: Der in § 94 FGO i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Protokoll und in § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO für das Urteil vorgeschriebenen handschriftlichen Unterzeichnung durch den Richter bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird gemäß § 52a Abs. 7 Satz 1 FGO in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung auch dadurch genügt, dass das Protokoll und das Urteil als elektronisches Dokument aufgezeichnet werden und die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. 2. NV: Sind dem Protokoll und dem Urteil Transfervermerke angeheftet, aus denen sich ergibt, dass die in den elektronischen Dokumenten ausgewiesenen verantwortenden Personen (Protokollführer, beteiligte Richter) das jeweilige Dokument vor Absendung mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen haben und weisen die Transfervermerke bei allen Signaturen hinsichtlich der Integrität und der Gültigkeit des Zertifikats die Eintragung "gültig" auf, kann grundsätzlich von der Echtheit der Signatur ausgegangen werden .

  • BGH, Beschl. v. 25.01.2017 – XII ZB 504/15ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB504.15.0

    1. Der Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache setzt voraus, dass die Entscheidung ordnungsgemäß verkündet worden ist, was nur durch ein vom Richter unterzeichnetes Verkündungsprotokoll nachgewiesen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012, XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287). 2. Die Unterschrift unter dem Protokoll muss einen individuellen Charakter aufweisen und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglichen, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011, XII ZB 250/11, FamRZ 2012, 106). 3. Hat der Beschwerdeführer die Begründung seines Rechtsmittels in einer Familienstreitsache irrtümlich beim Amtsgericht eingereicht, ist dieses lediglich gehalten, die Begründungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Auch wenn sich die Verfahrensakte noch beim Amtsgericht befindet, muss dieses nicht prüfen, ob die Weiterleitung besonders eilbedürftig ist. Es ist auch nicht gehalten, den Rechtsmittelführer telefonisch darauf hinzuweisen, dass er das Rechtsmittel beim falschen Gericht eingelegt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016, XII ZB 203/15, FamRZ 2016, 1762).

  • BPatG, Beschl. v. 19.02.2014 – 19 W (pat) 16/12

    Elektrischer Winkelstecker II 1. In den elektronisch geführten Schutzrechtsakten des Deutschen Patent- und Markenamts setzt die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 und § 59 Abs. 4 a.F. (jetzt Abs. 5) PatG ein - singuläres - elektronisches Beschluss-Urdokument voraus, das analog § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Patentabteilung zu unterzeichnen ist, indem gemäß  5 Abs. 2 EAPatV a. F. (bzw. § 5 Abs. 3 EAPatV n. F.) die Namen der Unterzeichnenden eingefügt werden und das Dokument von allen an der Entscheidung Mitwirkenden mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird. 2. Eine sog. „qualifizierte Container-Signatur“, wie sie für die Unterzeichnung bestimmender, an die Gerichte im Rahmen des EGVP-Verfahrens übermittelter Schriftsätze anerkannt ist, und die nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasst (BGH NJW 2013, 2034), genügt nicht den Anforderungen an die Signatur eines elektronischen Beschluss-Urdokuments des Patentamts i.S.d. § 5 Abs. 2 EAPatV a.F. (bzw. § 5 Abs. 3 EAPatV n.F.). 3. Das Ersetzen der Unterschrift eines Mitglieds der Patentabteilung unter einen das Einspruchsverfahren abschließenden Beschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied tatsächlich verhindert ist. Der Verhinderungsgrund ist im Ersetzungsvermerk anzugeben (§ 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend; im Anschluss an BGH BlPMZ 1995, 68 - Spinnmaschine). 4. Bei einem am Ende der Anhörung verkündeten Beschluss der Patentabteilung können fehlende oder unwirksame Signaturen des vollständig abgefassten elektronischen Beschluss-Urdokuments - entsprechend der Nachholung von fehlenden Richterunterschriften unter ein verkündetes Urteil - nur innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses nachgeholt werden (im Anschluss an BGH NJW 2006, 1881). 5. Für Rechtsfolgen eines formvorschriftswidrigen elektronischen Dokuments gilt derselbe Maßstab wie für schriftliche Dokumente in Papierform, die an einem Mangel der Unterschrift leiden. Können im Fall eines verkündeten Beschlusses der Patentabteilung fehlende oder unwirksame Signaturen des vollständig abgefassten elektronischen Beschluss-Dokuments von den an der Entscheidung Mitwirkenden nicht mehr nachgeholt werden, stellt dies einen Begründungsmangel dar (im Anschluss an BGH NJW 2006, 1881). 6. Eine Ausfertigung des elektronischen Beschluss-Urdokuments kann analog § 329 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst erstellt werden, nachdem das Dokument von allen an der Entscheidung Mitwirkenden gemäß § 5 Abs. 2 EAPatV a.F. (bzw. § 5 Abs. 3 EAPatV n.F.) signiert und damit als solches erstellt worden ist (BGH NJW 2010, 2519 –Tz. 14). Die Zustellung eines dennoch als Ausfertigung erstellten Ausdrucks ist unwirksam.

  • BFH, Beschl. v. 15.07.2010 – VIII B 90/09

    1. NV: Ein Beschluss über einen Antrag auf Protokollberichtigung ist grundsätzlich nicht beschwerdefähig, ausnahmsweise jedoch, wenn die Entscheidung durch nicht berechtigte Personen getroffen wird, wie im Fall ihrer Nichtmitwirkung an der protokollierten Verhandlung. 2. NV: Die Versetzung eines Richters an ein anderes Gericht desselben Dienstherrn nimmt ihm grundsätzlich nicht die Entscheidungsbefugnis über die Protokollberichtigung, anders hingegen bei Ausscheiden aus dem Dienst durch Versetzung oder Pensionierung. 3. NV: Bestreitet ein Beteiligter substantiiert die tatsächliche Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung, hat eine Klärung durch Beweisaufnahme zu erfolgen. 4. NV: Die prozessual bedeutsame Geschäftsunfähigkeit eines Klägers kann nicht allein aus dem Umstand der Bestellung eines Betreuers geschlossen werden.

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