§ 165 – Beweiskraft des Protokolls

ZPO · Zivilprozessordnung

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 19.05.2025 – V B 13/24ECLI:DE:BFH:2025:B.190525.VB13.24.0

    1. NV: Genügen die Ausführungen des Klägers nach Auffassung des Finanzgerichts nicht, um sein Klagebegehren zu bezeichnen, hat das Gericht den Kläger nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO zur Ergänzung aufzufordern. Die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO steht nicht im Ermessen des Gerichts. 2. NV: Es genügt, wenn die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 FGO zur erforderlichen Ergänzung noch in der mündlichen Verhandlung ergeht. Fehlt jedoch ein entsprechender Hinweis im Protokoll, ist wegen der --in diesem Fall negativen-- Beweiskraft des Protokolls gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO grundsätzlich davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis nicht erteilt worden ist.

  • BGH, Urt. v. 06.03.2025 – I ZR 20/24ECLI:DE:BGH:2025:060325UIZR20.24.0

    Sonntäglicher Apotheken-Lieferservice 1. Ist im Protokoll des zur Verkündung einer Entscheidung anberaumten Termins nicht festgehalten, dass ein Urteil verkündet wurde, ist die Verkündung nicht bewiesen. Wird das erstinstanzliche Urteil weder durch Verkündung noch in anderer Weise wirksam verlautbart, handelt es sich dabei lediglich um einen Urteilsentwurf, mit dem das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. 2. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, in § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW Apothekenschließungen an Sonn- und Feiertagen anzuordnen, die durch Verbotsverfügungen der Apothekerkammern konkretisiert werden. Er ist hieran nicht durch die bundesrechtliche Regelung der Verpflichtung der Apotheker zur Dienstbereitschaft in § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO gehindert. 3. Ein Apotheker, der bei Vorliegen einer solchen seine Apotheke betreffenden Verbotsverfügung der Apothekerkammer seine Kunden an Sonn- und Feiertagen durch einen Lieferdienst mit Arzneimitteln beliefern lässt, die er in den Räumen seiner Apotheke zum Versand vorbereitet und von dort aus an den Lieferdienst übergibt, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW, auch wenn er die Verkaufsstelle seiner Apotheke geschlossen hält.

  • BSG, Beschl. v. 26.11.2024 – B 9 SB 20/24 BECLI:DE:BSG:2024:261124BB9SB2024B0
  • BAG, Urt. v. 24.10.2024 – 2 AZR 260/23ECLI:DE:BAG:2024:241024.U.2AZR260.23.0

    Die Verkündung eines Urteils - gerade in einem gesonderten Verkündungstermin - kann nach § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO nur durch ein Protokoll bewiesen werden.

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 09.10.2024 – 2 BvR 536/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241009.2bvr053624
  • BGH, Beschl. v. 10.06.2024 – AnwZ (Brfg) 7/24ECLI:DE:BGH:2024:100624BANWZ.BRFG.7.24.0
  • BGH, Beschl. v. 05.06.2024 – XII ZB 493/22ECLI:DE:BGH:2024:050624BXIIZB493.22.0

    1. Nur wesentliche Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter Ausfertigung führen zur Unwirksamkeit der Zustellung. Wesentlich sind Abweichungen, die die Entschließung über die Einlegung eines Rechtsmittels beeinflussen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23, MDR 2024, 731 und vom 29. November 2006 - XII ZB 194/05, FamRZ 2007, 372; BGH Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05, NJW-RR 2006, 1570). 2. Zum (hier verneinten) Verschulden eines Rechtsanwalts, der darauf vertraut, dass für den Beginn der Beschwerdefrist erst eine zweite Beschlusszustellung maßgebend ist. 3. Urteilsersetzende Beschlüsse in Ehe- und Familienstreitsachen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 311 Abs. 2 ZPO zu verkünden. Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287).

  • Die Wirksamkeit einer in der Beschränkung von Klageanträgen stillschweigend enthaltenen teilweisen Klagerücknahme hängt von der Beachtung der für die Antragstellung geltenden Formvorschriften (§ 173 Satz 1 VwGO i. v. m. § 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ab.

    Die Wirksamkeit einer in der Beschränkung von Klageanträgen stillschweigend enthaltenen teilweisen Klagerücknahme hängt von der Beachtung der für die Antragstellung geltenden Formvorschriften (§ 173 Satz 1 VwGO i. v. m. § 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ab.

  • BFH, Beschl. v. 28.02.2024 – VIII B 44/22ECLI:DE:BFH:2024:B.280224.VIIIB44.22.0

    NV: Eine Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das Finanzgericht eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nicht auf die im bisherigen Verfahren allein erörterte Frage stützt, ob die Umbuchung von Verrechnungssalden auf ein Darlehenskonto die Annahme eines Rückzahlungsverzichts der Gesellschaft rechtfertigt, sondern ohne vorherigen Hinweis darauf abstellt, dass die Absicht zur Rückzahlung der empfangenen Beträge beim Empfänger von Anfang an gefehlt habe, so dass eine vGA auch in den einzelnen Auszahlungsvorgängen zu sehen sei.

  • BSG, Beschl. v. 12.10.2023 – B 12 BA 30/22 BECLI:DE:BSG:2023:121023BB12BA3022B0

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