§ 164 – Protokollberichtigung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – RiZ (R) 2/24ECLI:DE:BGH:2025:150525BRIZ.R.2.24.0
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 09.10.2024 – 2 BvR 536/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241009.2bvr053624
- BFH, Beschl. v. 04.07.2024 – XI B 29/24ECLI:DE:BFH:2024:B.040724.XIB29.24.0
NV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe, Verweisungsbeschlüsse des Finanzgerichts und Beschlüsse, mit denen eine Protokollberichtigung vom Finanzgericht abgelehnt wird, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
- BSG, Beschl. v. 01.07.2024 – B 2 U 3/24 BECLI:DE:BSG:2024:010724BB2U324B0
- BGH, Beschl. v. 10.06.2024 – AnwZ (Brfg) 7/24ECLI:DE:BGH:2024:100624BANWZ.BRFG.7.24.0
- BGH, Beschl. v. 26.07.2023 – V ZR 25/21ECLI:DE:BGH:2023:260723BVZR25.21.0
- BFH, Beschl. v. 22.03.2023 – II B 26/22ECLI:DE:BFH:2023:B.220323.IIB26.22.0
1. NV: Wurde eine mündliche Verhandlung nicht nur unterbrochen, sondern vertagt, hat das Gericht in der für die letzte mündliche Verhandlung maßgebenden Besetzung zu entscheiden. 2. NV: Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Das gilt auch für Vorgänge, die für die Gewährung rechtlichen Gehörs entscheidend sind. 3. NV: Die fehlerhafte Abrundung bei der Berechnung der Laufzeit eines Nießbrauchs ist kein qualifizierter Rechtsfehler, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde.
- BFH, Beschl. v. 05.08.2022 – VI B 65/21ECLI:DE:BFH:2022:B.050822.VIB65.21.0
1. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten, die es zur Aufklärung des Sachverhalts berücksichtigen will, in der mündlichen Verhandlung zu verlesen oder sonst (ausdrücklich) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen. 2. NV: Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben ein Recht auf umfassende Information über den Prozessstoff. Diesem Informationsanspruch wird regelmäßig durch den Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung und dem Gespräch während der Beratung Genüge getan. 3. NV: Zu einem Rechtsstreit des Arbeitnehmers über die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist der Arbeitgeber nicht notwendig beizuladen.
- BGH, Beschl. v. 04.07.2022 – RiZ 2/16ECLI:DE:BGH:2022:040722BRIZ2.16.0
- BFH, Beschl. v. 28.06.2022 – II B 94/21ECLI:DE:BFH:2022:B.280622.IIB94.21.0
1. NV: Die unterlassene Übermittlung eines wiederholenden Schriftsatzes stellt regelmäßig keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. 2. NV: Ein Antrag ist im Allgemeinen sachdienlich, wenn er dem Gericht ermöglicht, über das sachliche Anliegen des Klägers zu entscheiden.
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