§ 167 – Rückwirkung der Zustellung

ZPO · Zivilprozessordnung

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 24.04.2026 – V ZR 124/25ECLI:DE:BGH:2026:240426UVZR124.25.0

    1. Das Gericht darf dem Kläger bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift aufgeben, seine Angaben zu präzisieren, bevor es den Wert für die Gerichtsgebühren vorläufig festsetzt. 2. Zur Nachfrageobliegenheit des Klägers bei ausbleibender Vorschussanforderung.

  • C-516/24 – BC gegen LGECLI:EU:C:2026:185

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 4/2009 – Zuständigkeit in Unterhaltssachen – Art. 12 – Rechtshängigkeit – Bestimmung des zuerst angerufenen Gerichts – Art. 9 Buchst. a – Begriff des einem verfahrenseinleitenden Schriftstück ‚gleichwertigen Schriftstücks‘ – Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einem Gericht eines Mitgliedstaats durch einen Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf die Stellung eines Antrags in der Hauptsache auf Abänderung der ihm gegenüber bestehenden Unterhaltspflichten – Nachfolgende Stellung eines Antrags des Unterhaltspflichtigen auf Abänderung seiner Unterhaltspflichten bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats – Spätere Stellung des Antrags des Unterhaltsberechtigten in der Hauptsache beim erstgenannten Gericht, nachdem es Prozesskostenhilfe bewilligt hat – Einstufung dieses Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als ‚gleichwertiges Schriftstück‘ – Voraussetzungen

  • BGH, Beschl. v. 18.11.2025 – II ZR 4/25ECLI:DE:BGH:2025:181125BIIZR4.25.1
  • BAG, Urt. v. 12.11.2025 – 10 AZR 184/24ECLI:DE:BAG:2025:121125.U.10AZR184.24.0
  • BGH, Beschl. v. 09.10.2025 – V ZB 67/24ECLI:DE:BGH:2025:091025BVZB67.24.0

    1. Eine Entscheidung, mit der dem Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens die dem Gegner entstandenen Kosten gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO auferlegt werden, ist im Beschwerdeverfahren auch dann aufzuheben, wenn die Hauptsacheklage erst nach Erlass der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erhoben wird (insoweit Fortentwicklung von BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 - VII ZB 118/06, NJW 2007, 3357). 2. Wird eine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO im Beschwerdeverfahren aufgehoben, weil die Hauptsacheklage erst nach Erlass der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erhoben wird, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens regelmäßig nach § 97 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.

  • BGH, Urt. v. 04.09.2025 – III ZR 96/24ECLI:DE:BGH:2025:040925UIIIZR96.24.0

    1. Eine Partei, die sich für bedürftig halten darf und innerhalb der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag stellt, kann die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen, wenn sie nach der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tut. Bei der Bestimmung der Zeit, innerhalb derer die Klageerhebung zu erfolgen hat, um noch " alsbald " zu sein, ist die Wertung des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu berücksichtigen. Entsprechend ist es der unbemittelten Partei grundsätzlich zumutbar, nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens die Klageschrift spätestens innerhalb von sechs Monaten bei Gericht einzureichen, wobei nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch eine bedeutend kürzere Zeit angemessen sein kann (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 29. März 2018 - III ZB 135/17, NJW-RR 2018, 763 und vom 30. November 2006 - III ZB 22/06, BGHZ 170, 108 sowie III ZB 23/06, VersR 2007, 711). 2. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normiert eine prozessuale Ausschlussfrist, die eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Entschädigungsklage darstellt. 3. Die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist keine Frist im Sinne des § 233 ZPO, weshalb bei Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

  • BGH, Urt. v. 10.12.2024 – II ZR 37/23ECLI:DE:BGH:2024:101224UIIZR37.23.0

    1. Bei einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung nach dem bis zum 31. Dezember 2023 für Personengesellschaften geltenden Beschlussmängelrecht besteht weder auf Aktiv- noch auf Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. Oktober 1957 - II ZR 150/56, WM 1957, 1406; Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 44/58, BGHZ 30, 195; Urteil vom 7. April 2008 - II ZR 181/04, ZIP 2008, 1276; Urteil vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09, ZIP 2010, 2444). 2. Das berechtigte Interesse eines Gesellschafters einer Personengesellschaft an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich gegenüber jedem einzelnen Mitgesellschafter, der hinsichtlich der Beschlusslage eine andere Auffassung vertritt als der klagende Gesellschafter (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, NJW-RR 2007, 757). Dieses Feststellungsinteresse ist grundsätzlich auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter mit der Feststellungsklage nur einen Teil der ihm widersprechenden Mitgesellschafter in Anspruch nimmt.

  • BGH, Urt. v. 25.10.2024 – V ZR 17/24ECLI:DE:BGH:2024:251024UVZR17.24.0

    In wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren trifft den Kläger die Obliegenheit, bei Verzögerungen der Klagezustellung spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage bei Gericht den Sachstand zu erfragen, selbst wenn er alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß gezahlt hat. Erfüllt der Kläger diese Obliegenheit nicht, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO ("demnächst") zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung.

  • BGH, Urt. v. 10.10.2024 – VII ZR 240/23ECLI:DE:BGH:2024:101024UVIIZR240.23.0

    Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 215/21 Rn. 6, NJW 2023, 2945). Zu solchen Verzögerungen gehören auch Versäumnisse, die bei der Ausführung der Zustellung von dem Zustellorgan verursacht worden sind.

  • BFH, Urt. v. 17.04.2024 – XI R 16/22ECLI:DE:BFH:2024:U.170424.XIR16.22.0

    1. Im Rahmen der dem leistenden Unternehmer gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten hat dieser alles ihm Zumutbare zu tun, um dem Finanzamt die Realisation des abzutretenden Anspruchs gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen. 2. Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten, die der Erfüllungswirkung der Abtretung dieser Ansprüche entgegensteht, liegt nicht vor, wenn das Finanzamt ein Abtretungsangebot des leistenden Unternehmers ermessensfehlerhaft ablehnt.

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