§ 169 – Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
(2)Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
(3)Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.
(4)Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(5)Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es 1.nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3.nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – VII ZB 16/24ECLI:DE:BGH:2025:200825BVIIZB16.24.0

    1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23, MDR 2024, 927; Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660; Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512). 2a. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben. Unterbleibt ein gebotener Hinweis des Gerichts, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren. 2b. Mit Blick auf den Transfervermerk einschließlich des darin enthaltenen "Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises" besteht eine einfache und wenig Zeitaufwand erfordernde Möglichkeit zu prüfen, ob ein aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter Schriftsatz einfach elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde. Hierzu gehört für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch die Prüfung, ob die Person, die das Dokument elektronisch signiert hat, mit derjenigen identisch ist, die Inhaberin des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist.

  • BSG, Beschl. v. 01.08.2024 – B 4 AS 37/24 BHECLI:DE:BSG:2024:010824BB4AS3724BH0
  • BGH, Beschl. v. 25.06.2024 – VIII ZB 13/24ECLI:DE:BGH:2024:250624BVIIIZB13.24.0
  • BGH, Beschl. v. 20.02.2024 – 3 StR 428/23ECLI:DE:BGH:2024:200224B3STR428.23.0
  • BGH, Beschl. v. 08.08.2023 – VIII ZA 17/22ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIIIZA17.22.0
  • BGH, Beschl. v. 22.11.2022 – AnwZ 1/21ECLI:DE:BGH:2022:221122BANWZ1.21.0
  • BGH, Urt. v. 11.02.2022 – V ZR 15/21ECLI:DE:BGH:2022:110222UVZR15.21.0

    Wird einer Partei entgegen § 317 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt einer beglaubigten Abschrift lediglich eine einfache Abschrift des Urteils zugestellt, wird der darin liegende Zustellungsmangel geheilt, wenn keine Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen. Das ist jedenfalls bei einer Übermittlung der Urteilsabschrift an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwaltes der Partei anzunehmen.

  • BSG, Beschl. v. 31.08.2021 – B 5 R 21/21 BHECLI:DE:BSG:2021:310821BB5R2121BH0
  • BVerwG, Urt. v. 12.09.2019 – 8 C 7/18ECLI:DE:BVerwG:2019:120919U8C7.18.0

    1. Von einem unbeschränkten Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG darf auch aus anderen Gründen als denjenigen Gebrauch gemacht werden, die in der Begründung des Vorbehaltes als möglicher Anlass für einen Widerruf aufgeführt wurden. 2. Ein unbeschränkt vorbehaltener Widerruf darf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG auch wegen einer Rechtsänderung erklärt werden, aufgrund deren die Behörde den Verwaltungsakt nicht mehr erlassen dürfte, ohne dass - zusätzlich - die Voraussetzungen der Nummer 4 der Vorschrift vorliegen müssten.

  • BVerwG, Urt. v. 12.09.2019 – 8 C 10/18ECLI:DE:BVerwG:2019:120919U8C10.18.0

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