§ 171 – Zustellung an Bevollmächtigte

ZPO · Zivilprozessordnung

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Urt. v. 09.04.2024 – 3 Ni 24/22 (EP), 3 Ni 27/22 (EP), 3 Ni 9/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2024:090424U3Ni24.22EP.0
  • BGH, Urt. v. 07.07.2023 – V ZR 210/22ECLI:DE:BGH:2023:070723UVZR210.22.0

    Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.

  • BGH, Beschl. v. 05.03.2020 – V ZB 20/19ECLI:DE:BGH:2020:050320BVZB20.19.0

    Gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO statthaft, wenn es sich bei dem Wiederaufnahmegrund um einen Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 100 ZVG handelt (hier: Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.10.2019 – 1 BvR 2208/19ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191028.1bvr220819
  • BGH, Urt. v. 28.06.2018 – I ZR 257/16ECLI:DE:BGH:2018:280618UIZR257.16.0

    Anschrift des Klägers Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können.

  • BGH, Urt. v. 29.03.2017 – VIII ZR 11/16ECLI:DE:BGH:2017:290317UVIIIZR11.16.0

    1. Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO setzt voraus, dass das Gericht eine förmliche Zustellung des Dokuments vornehmen wollte. Dieser Zustellungswille muss sich zudem auf einen bestimmten Adressaten beziehen. Nur für Zustellungsmängel, die der an diesen gerichteten Zustellung anhaften, kommt eine Heilung nach § 189 ZPO in Betracht (Anschluss an und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 19. Mai 2010, IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 17; vom 7. Dezember 2010, VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 11 und vom 27. Januar 2011, VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 40 ff.; jeweils mwN). 2. Die in § 189 Alt. 2 ZPO vorgesehene Heilung eines Zustellungsmangels, wenn das zuzustellende Dokument der Person, an die die Zustellung "dem Gesetz gemäß […] gerichtet werden konnte", tatsächlich zugegangen ist, bezieht sich auf die Fälle, in denen sich - wie insbesondere bei §§ 170 bis 172 ZPO - bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, wem das Dokument zugestellt werden kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Mai 1983, VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448 unter II 1 b; vom 22. November 1988, VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154 unter II 3 a; jeweils zu § 187 ZPO aF; vom 7. Dezember 2010, VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 12; vom 12. März 2015, III ZR 207/14, BGHZ 204, 268 Rn. 15 und Beschluss vom 20. Oktober 2011, V ZB 131/11, juris Rn. 8). 3. Eine Heilung nach § 189 Alt. 2 ZPO kommt deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit und der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in Betracht, wenn sich für den Empfänger einer Klageschrift erst aufgrund einer Auslegung des Inhalts ergibt, dass er und nicht die im Rubrum der Klageschrift (fälschlicherweise) genannte Person, der die Klageschrift durch das Gericht zugestellt worden ist, Beklagter sein soll.

  • BGH, Beschl. v. 27.10.2016 – V ZB 47/15ECLI:DE:BGH:2016:271016BVZB47.15.0

    Ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter im Sinne von § 171 ZPO ist, ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; steht fest, dass eine Vollmacht erteilt worden ist, die zu der Entgegennahme von Zustellungen berechtigt, muss nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung derjenige das Erlöschen der Vollmacht beweisen, der sich darauf beruft.

  • BGH, Beschl. v. 13.09.2016 – VI ZB 21/15ECLI:DE:BGH:2016:130916BVIZB21.15.0

    1. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F.) definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 EuGVVO a.F. als angerufen gilt. 2. Art. 30 EuGVVO a.F. lässt für die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO a.F. die Vornahme eines von zwei Verfahrensschritten - Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder Zustellung des Schriftstücks beim Beklagten - genügen, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass auch der zweite Verfahrensschritt bewirkt und die endgültige Rechtshängigkeit herbeigeführt wird. 3. Zu den Maßnahmen, die der in Deutschland Klagende gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO a.F. zu treffen hat, um die Zustellung der Klage zu bewirken, gehört die Angabe einer zutreffenden und vollständigen Anschrift des Beklagten. 4. Ersucht der Kläger, der dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten nicht mitgeteilt hat, das Gericht um Zustellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten, so erfüllt er seine prozessualen Obliegenheiten im Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO a.F. nur dann, wenn er den richtigen Vertreter, d.h. eine Person mit Empfangsvollmacht, benennt oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat.

  • BGH, Beschl. v. 06.11.2013 – I ZB 48/13

    Die gerichtliche Zurückweisung des Antrags, die Klageschrift in einer Streitigkeit um einen Domainnamen dem im Inland wohnenden Admin-C der im Ausland ansässigen Beklagten zuzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

  • BGH, Beschl. v. 20.10.2011 – V ZB 131/11

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