§ 173 – Zustellung von elektronischen Dokumenten
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 20.01.2026 – VII R 4/25ECLI:DE:BFH:2026:U.200126.VIIR4.25.0
1. Wird eine gerichtliche Entscheidung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung darauf an, wann der Empfänger das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat. 2. Der Begriff "andere Gesetze" in § 140 der Abgabenordnung (AO) verweist auch auf ausländische Buchführungspflichten (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.11.2018 - I R 81/16, BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390, und vom 20.04.2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703). 3. Diese Rechtsprechung des BFH zu § 140 AO gilt auch für nationale Verbrauchsteuern.
- BFH, Urt. v. 20.01.2026 – VII R 5/25ECLI:DE:BFH:2026:U.200126.VIIR5.25.0
1. NV: Wird eine gerichtliche Entscheidung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung darauf an, wann der Empfänger das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat. 2. NV: Der Begriff "andere Gesetze" in § 140 der Abgabenordnung (AO) verweist auch auf ausländische Buchführungspflichten (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.11.2018 - I R 81/16, BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390, und vom 20.04.2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703). 3. NV: Diese Rechtsprechung des BFH zu § 140 AO gilt auch für nationale Verbrauchsteuern.
- BGH, Urt. v. 02.12.2025 – X ZR 144/23ECLI:DE:BGH:2025:021225UXZR144.23.0
Wasserklosett 1. Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte. 2. Bei der Einreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes über einen Telefaxdienst (§ 130 Nr. 6 ZPO) muss als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz verwendet werden, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.). 3. Eine Nachreichung des Originals auf dem Postweg ist nicht erforderlich (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 30/03 Rn. 6).
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.12.2025 – 3 B 156/25
- BSG, Beschl. v. 25.11.2025 – B 9 SB 23/25 BECLI:DE:BSG:2025:251125BB9SB2325B0
- BFH, Beschl. v. 03.06.2025 – VIII R 16/23ECLI:DE:BFH:2025:B.030625.VIIIR16.23.0
1. NV: Zustellungsdatum für ein elektronisches Dokument gemäß § 173 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt, es empfangsbereit entgegennimmt und dies durch die Zurücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses bekundet. 2. NV: Sendet der Zustellungsempfänger das elektronische Empfangsbekenntnis nicht zurück, sind grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen wie bei einem nicht zurückgesandten Empfangsbekenntnis in Papierform maßgeblich. Der Zugang des elektronischen Dokuments und die Empfangsbereitschaft des Empfängers können auch anderweitig nachgewiesen werden.
- BGH, Urt. v. 11.04.2025 – V ZR 96/24ECLI:DE:BGH:2025:110425UVZR96.24.0
1. Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen. 2. Der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse kann teilweise angefochten bzw. für ungültig erklärt werden. Vorauszusetzen ist, dass die Abrechnungsspitze eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare fehlerhafte Kostenposition enthält und anzunehmen ist, dass die Wohnungseigentümer den Beschluss auch mit dem unbeanstandet gebliebenen Teil gefasst hätten.
- BGH, Beschl. v. 18.03.2025 – VIa ZR 803/22ECLI:DE:BGH:2025:180325BVIAZR803.22.0
- BSG, Beschl. v. 18.12.2024 – B 8 SO 1/24 BECLI:DE:BSG:2024:181224BB8SO124B0
Fehlt es bei der elektronischen Zustellung am elektronischen Empfangsbekenntnis, scheidet eine Heilung der unwirksamen Zustellung aus, wenn der Zustellungsempfänger nicht bereit war, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen.
- BGH, Urt. v. 27.11.2024 – VIII ZR 159/23ECLI:DE:BGH:2024:271124UVIIIZR159.23.0
1. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserklärung formgerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung ist es daher erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden und damit die Echtheit des Dokuments prüfen kann. 2. Diese Voraussetzungen sind in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 130e ZPO am 17. Juli 2024 erfüllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektronischer Schriftsatz mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, vom Gericht unter Aufrechterhaltung der elektronischen Signatur elektronisch an den Empfänger der Willenserklärung weitergeleitet wird. 3. In dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten des § 130e ZPO bewirkt die Übermittlung eines Ausdrucks eines mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehenen, bei Gericht im Rahmen eines Zivilprozesses eingegangenen elektronischen Dokuments unter Beifügung eines Transfervermerks im Sinne des § 298 Abs. 3 ZPO keinen wirksamen Zugang der in dem Dokument enthaltenen empfangsbedürftigen Willenserklärung beim Erklärungsgegner.
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