§ 168 – Aufgaben der Geschäftsstelle

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
(2)Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 10.08.2023 – X S 9/23ECLI:DE:BFH:2023:B.100823.XS9.23.0

    1. NV: Auch in einem finanzgerichtlichen Verfahren kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. 2. NV: Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Senat als zuständiger Spruchkörper. 3. NV: Mangels gesetzlicher Grundlage ist der BFH nicht verpflichtet, einem nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Rügeführer Dokumente auf elektronischem Wege zu übermitteln.

  • BGH, Beschl. v. 13.01.2015 – VIII ZB 55/14
  • BGH, Beschl. v. 26.02.2013 – XI ZB 15/12
  • BFH, Beschl. v. 17.09.2012 – II B 87/12

    1. NV: Ein finanzgerichtlicher Beschluss, durch den ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung als unzulässig verworfen wurde, ist mit der Beschwerde anfechtbar . 2. NV: An die Zustellung eines Urteils anknüpfende Fristen beginnen auch bei einer Ersatzzustellung zu laufen .

  • BGH, Beschl. v. 21.01.2010 – IX ZB 83/06

    Erhält ein Verfahrensbeteiligter ein durch Aufgabe zur Post zugestelltes gerichtliches Schriftstück nicht, so ist die Wiedereinsetzung in eine durch die Zustellung in Lauf gesetzte Notfrist nicht geboten, wenn ein lizenziertes Postunternehmen eine Ersatzzustellung an der angegebenen Geschäftsanschrift, ohne dass dies von der Zustellungsempfängerin mitgeteilt worden wäre, nicht durch Einlegen in einen Briefkasten vornehmen kann und mangels Angabe des Zustellungsempfängers auch von einem nicht bei ihm unterhaltenen Postfach keine Kenntnis haben muss .

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